Verkehrsfachwirte IHK
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Speditionskaufmann/ Speditionskauffrau, Reiseverkehrskaufmann/ Reiseverkehrskauffrau, Kaufmann/Kauffrau für Verkehrsservice, Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr, Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau oder Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau oder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsberufs der Verkehrswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den folgenden Funktionen eines Verkehrsfachwirtes haben:
- Mitarbeit bei der kaufmännischen Steuerung von Unternehmen der Verkehrswirtschaft
- Konzeption und Realisierung von Verkehrsdienstleistungen unter Einsatz der vorhandenen Verkehrsträger
- Einsatz von betriebswirtschaftlichen bzw. personalwirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten zur Realisierung von Verkehrsdienstleistungen
- Führung der Mitarbeiter und Projektteams
- Kommunikation und Kooperation mit Kunden und Partnerunternehmen
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- den erforderlichen Abschluss des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
- in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zusätzlich zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass die geforderte Dauer der Berufspraxis erst zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen muss und daher den Zeitraum des Studiums mit einschließt, sofern eine einschlägige Beschäftigung unterstellt werden kann. Die Berufsausbildung selbst wird nicht als Berufspraxis gewertet.
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