Personalfachkaufleute IHK
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung zu erbringen.
(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den verantwortlichen Funktionen in der Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der Personalberatung sowie der Personal- und Organisationsentwicklung haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass die geforderte Dauer der Berufspraxis erst zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen muss und daher den Zeitraum des Studiums mit einschließt, sofern eine einschlägige Beschäftigung unterstellt werden kann. Die Berufsausbildung selbst wird nicht als Berufspraxis gewertet.
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